Allgemeine Nutzungsbedingungen innerhalb der Internetplattform „HIER IN BERLIN“
(Ein Projekt der Berlin Tourismus & Kongress GmbH – nachfolgend „visitBerlin“)
Die Nutzung bzw. der Besuch des Infoportals „HIER IN BERLIN“ unter der URL www.du-hier-in.berlin setzt die vorausgehende Anerkennung der nachfolgenden Bestimmungen sowie der Datenschutzhinweise voraus.
Die Änderung dieser Nutzungsbedingungen sowie der Datenschutzhinweise behält sich visitBerlin ausdrücklich vor.
1.) Ausrichtung des Webportals/Nutzungsberechtigte/Ausschluss von der Nutzung
Das Infoportal bietet sowohl Bürgern der Stadt Berlin als auch Vertretern/Mitarbeitern von Berliner Unternehmen die Möglichkeit, mittels einer Kommentarfunktion ihre Meinung zu berlinbezogenen Projekten kundzutun sowie sich über diese zu informieren.
Der Besuch des Webportals und das Einstellen und Abrufen von Informationen/Beiträgen/Kommentaren sind kostenlos.
Sämtliche Kommentare sind in deutscher Sprache zu veröffentlichen.
Stellt visitBerlin fest, dass die Angaben inerhalb eines Kommentars diesen Nutzungsbedingungen widersprechen, wird visitBerlin den jeweiligen Verfasser kontaktieren und ihn um Anpassung bitten. In besonders schwerwiegenden Fällen ist visitBerlin berechtigt, den Verfasser von der Nutzung des Portals auszuschließen. Der Ausschluss von der Nutzung ist insbesondere dann möglich, wenn eingestellte Kommentare etc.:
Dritte diskriminieren oder in sonstiger Weise ehrverletzend beleidigen oder verleumden
Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes nicht beachten, politisch radikales Gedankengut offenbaren oder Staatsvertreter übermäßig kritisieren
Den Verdacht unlauteren Wettbewerbs, z.B. durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Marktteilnehmers erkennen lassen
Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Urheber-, Leistungsschutz- bzw. Persönlichkeitsrechte) verletzen.
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Der Ausschluss kann auch aus ähnlichen, objektiv gebotenen Gründen erfolgen. Gleiches gilt für Besucher des Webportals, deren Veröffentlichungen (Kommentare) in dieser Weise Anstoß finden.
Auf folgende gesetzliche Bestimmungen gestatten wir uns explizit hinzuweisen:
§ 185 Strafgesetzbuch (StGB): Beleidigung: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 187 Strafgesetzbuch (StGB): Verleumdung: „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 86 Strafgesetzbuch (StGB): Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen:
„(1) Wer Propagandamittel 1.einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2.einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. (5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. (6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.“
§ 131 Strafgesetzbuch (StGB): Gewaltdarstellung: „(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1.verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“
§ 166 Strafgesetzbuch (StGB): Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen: „(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.“
§ 201a Strafgesetzbuch (StGB): Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: „(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“
§ 823 Bürgerliches Gesetz (BGB): Schadensersatzpflicht: „(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“
Diese Auflistung der gesetzlichen Bestimmungen ist nicht abschließend.
Im Rahmen der Datenschutzhinweise erhalten Sie ausführliche Informationen, wie wir entsprechend der gesetzlichen Erfordernisse mit Ihren Daten verfahren und wer auf Ihre Daten Zugriff hat.
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2.) Kommentarfunktion
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